Info an alle Mitglieder des TSB
Nach § 14 Absatz 4 WaffG ( NEU ) erfolgen Bedürfnisüberprüfungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Sportschützen künftig fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Laut Gesetzestext genügt nach Ablauf dieser zehn Jahre der Nachweis der bestehenden Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehört.
Um einen unnötigen organisatorischen Aufwand bei der Nachweisführung durch schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft zu vermeiden, hat der TSB dem TLVwA den Vorschlag gemacht, die jahresaktuellen Schützenpässe des Landesverbandes als Nachweise anzuerkennen. Die Obere Waffenbehörde ist diesem Vorschlag gefolgt :
TLVwA - 05.01.2021 :
Für die Folgeprüfung des Bedürfnisses nach mehr als 10 Jahren ( § 14 Abs. 4 WaffG ) ist die Vorlage des jahresaktuellen Mitgliedsausweises (Schützenpass) – so, wie vom TSB vorgeschlagen - ausreichend.
Quelle: Hans Gülland, VPr.-Recht